- Rechtsgrundlage: § 40 SGB XI, ab Pflegegrad 1.
- Verbrauch: bis 42 € im Monat, auch als Kostenerstattung.
- Technisch: leihweise, Zuzahlung 10 %, höchstens 25 €.
- Entscheidung: innerhalb von drei Wochen, sonst gilt der Antrag als genehmigt.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen (§ 40 SGB XI). Welche Produkte im Einzelnen dazugehören, steht im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands.
| Gruppe | Beispiele | Kosten für Sie |
|---|---|---|
| Zum Verbrauch bestimmt | Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektion, Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Schutzschürzen | bis 42 € im Monat frei |
| Technisch | Pflegebett, Lagerungshilfen, Hausnotruf | 10 % Zuzahlung, höchstens 25 € je Hilfsmittel |
Pflegehilfsmittel 42 Euro: So bekommen Sie die Box
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stellen Sie einmalig einen Antrag bei der Pflegekasse. Meist übernimmt das ein Anbieter, der die Produkte monatlich nach Hause liefert und direkt mit der Kasse abrechnet. Voraussetzung ist, dass Sie zuhause gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 1 haben.
Eine Auszahlung der 42 Euro in bar ist nicht vorgesehen. Das Gesetz erlaubt aber eine Kostenerstattung (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB XI): Sie kaufen die Produkte selbst, etwa in der Apotheke, und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein. Erstattet wird bis zu 42 Euro im Monat für Produkte, die als Pflegehilfsmittel anerkannt sind.
Technische Pflegehilfsmittel beantragen
Technische Pflegehilfsmittel beantragen Sie bei der Pflegekasse. Eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht zwingend. Seit 2026 genügt in vielen Fällen die Empfehlung einer Pflegefachkraft, etwa beim Beratungsbesuch oder während der Versorgung durch einen Pflegedienst (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Teilt sie innerhalb dieser Frist keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt der Antrag als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel?
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel klingen gleich, kommen aber von verschiedenen Kassen. Hilfsmittel wie ein Rollator, ein Hörgerät oder Inkontinenzprodukte dienen der Behandlung oder dem Ausgleich einer Behinderung und kommen von der Krankenkasse, meist mit ärztlicher Verordnung (§ 33 SGB V). Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege und kommen von der Pflegekasse. Dient ein Produkt beidem, entscheidet die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen (§ 40 Abs. 5 SGB XI) – Sie müssen die Zuständigkeit also nicht selbst klären.
Häufige Fragen
Kann ich mir die 42 Euro auszahlen lassen?
Nein, eine Pauschale in bar gibt es nicht. Möglich ist eine Kostenerstattung gegen Beleg für anerkannte Produkte.
Gibt es Pflegehilfsmittel schon bei Pflegegrad 1?
Ja. Pflegehilfsmittel stehen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung, ebenso Zuschüsse zum Wohnungsumbau.
Zahlt die Pflegekasse einen Hausnotruf?
Ja, der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel. Was dabei übernommen wird und was Zusatzleistungen kosten, steht im Beitrag Hausnotruf: Kosten.
Muss ich ein Pflegebett zurückgeben?
Ja, technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel leihweise überlassen und gehen zurück, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.
Fazit
Pflegehilfsmittel stehen ab Pflegegrad 1 zu: bis zu 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte und technische Hilfen wie Pflegebett oder Hausnotruf mit höchstens 25 Euro Zuzahlung. Die Empfehlung einer Pflegefachkraft beschleunigt den Antrag, und nach drei Wochen ohne Antwort gilt er als genehmigt.
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Stand der gesetzlichen Regelungen: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse im Einzelfall.

