- Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5 und Pflege zuhause, die Sie selbst organisieren.
- Auszahlung: an die pflegebedürftige Person, ab dem Monat der Antragstellung.
- Pflicht: ein Beratungsbesuch pro Halbjahr, sonst wird gekürzt.
- Kombinierbar: mit einem Pflegedienst, dann anteilig.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI richtet sich allein nach dem Pflegegrad. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert. Nach geltendem Recht wäre die nächste reguläre Anpassung zum 1. Januar 2028 fällig.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pflegegeld pro Jahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | – |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Wer bekommt Pflegegeld?
Pflegegeld bekommt, wer mindestens Pflegegrad 2 hat, zuhause lebt und die Pflege selbst sicherstellt. Das Gesetz verlangt, dass Grundpflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt „in geeigneter Weise“organisiert sind – durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder eine privat bezahlte Hilfe. Wer das ist, schreibt die Pflegekasse nicht vor.
Das Geld geht an die pflegebedürftige Person, nicht an die pflegende. Sie entscheidet frei, wofür es verwendet wird. In den meisten Familien wird es als Anerkennung an die Angehörigen weitergegeben, die pflegen.
Wie beantrage ich Pflegegeld?
Pflegegeld beantragen Sie bei der Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein formloser Anruf oder Brief genügt, die Kasse schickt anschließend das Antragsformular und beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Gezahlt wird ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht – auch wenn der Bescheid erst Wochen später kommt.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen, formlos genügt.
- Im Antragsformular Pflegegeld als gewünschte Leistung angeben und die Pflegeperson nennen.
- Begutachtung zuhause durch den Medizinischen Dienst, Pflegetagebuch vorher führen.
- Bescheid innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c SGB XI).
- Pflegegeld rückwirkend ab Antragsmonat.
Ausführlich beschrieben ist der Ablauf im Beitrag Pflegegrad beantragen.
Pflicht: der Beratungsbesuch
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss bei den Pflegegraden 2 bis 5 einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Ihn übernimmt ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle, die Pflegekasse trägt die Kosten. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist ein zusätzlicher Besuch pro Quartal möglich, aber freiwillig.
Wird der Besuch nicht nachgewiesen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Was bei dem Besuch passiert und wie Sie ihn vorbereiten, steht im Beitrag Beratungseinsatz nach § 37.3.
Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Pflege, rechnet er mit der Pflegekasse ab; das Pflegegeld wird dann um den Prozentsatz gekürzt, den der Dienst vom Sachleistungsbetrag verbraucht hat (§ 38 SGB XI). Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 3 nutzt der Pflegedienst 30 Prozent der 1.497 Euro. Die Pflegekasse zahlt dann noch 70 Prozent von 599 Euro, also 419,30 Euro Pflegegeld.
Mehr Rechenbeispiele stehen im Beitrag zur Kombinationsleistung.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei Krankenhaus, Urlaub oder Tod?
- Krankenhaus oder Reha: Das Pflegegeld wird in den ersten acht Wochen eines vollstationären Aufenthalts weitergezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
- Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege: Für bis zu acht Wochen im Jahr wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
- Urlaub im Ausland: Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz läuft das Pflegegeld weiter; außerhalb bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 34 Abs. 1 und 1a SGB XI).
- Tod: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt.
Rente für pflegende Angehörige
Die Pflegekasse zahlt für pflegende Angehörige Beiträge zur Rentenversicherung, wenn drei Bedingungen erfüllt sind (§ 44 SGB XI): Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2, die Pflege umfasst wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen, und die Pflegeperson arbeitet regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche. Ob das zutrifft, ermittelt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung – geben Sie die Pflegeperson deshalb im Antrag an.
Häufige Fragen
Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Den genauen Zahltag nennt Ihre Kasse.
Muss ich Pflegegeld versteuern?
Für die pflegebedürftige Person ist es steuerfrei. Geben Sie es an pflegende Angehörige weiter, ist es in der Regel ebenfalls steuerfrei. Bei Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Steuerberater.
Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?
Nein. Bei Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro und weitere Leistungen, aber kein Pflegegeld. Eine Übersicht steht unter Pflegegrad 1 Leistungen.
Fazit
Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2 für Pflege, die Angehörige oder andere Helfer übernehmen: 347 bis 990 Euro im Monat, frei verwendbar, ab dem Antragsmonat. Wer es bezieht, braucht halbjährlich einen Beratungsbesuch. Reicht die Kraft der Familie nicht mehr, lässt sich das Pflegegeld mit einem Pflegedienst kombinieren.
Weiterlesen: Pflegesachleistungen · Pflegereform 2027
Stand der gesetzlichen Regelungen: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse im Einzelfall.

